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AGBs


Lizenzbedingungen Softwareüberlassung auf Dauer 

1. Gegenstand dieser Bedingungen
1.1. Die contentXXL GmbH, Lina-Ammon-Str. 9, 90471 Nürnberg (nachfolgend "Lizenzgeber") überlässt dem Lizenznehmer die im Angebot bezeichnete Standardsoftware ("Vertragssoftware") und unterstützt den Lizenznehmer optional im Rahmen einer Software-Assurance gemäß den folgenden Bestimmungen.

1.2. Die in diesem Vertrag und im Angebot enthaltenen Bedingungen gehen allen abweichenden oder ergänzenden Bedingungen des Lizenznehmers, insbesondere in Einkaufsbedingungen, Bestellungen oder sonstigen Schriftstücken vor. Dies gilt auch dann, wenn der Lizenzgeber den Vertrag in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lizenznehmers vorbehaltlos abschließt. In einem Angebot enthaltene Bedingungen gehen den Bedingungen dieses Vertrags vor.

1.3. Weitere Leistungen im Hinblick auf die Vertragssoftware (z.B. Installation, Anpassung, Pflege, Support oder Schulung) sind nicht Gegenstand dieses Vertrags.

2. Vertragsschluss; Schriftform, Nebenabreden
2.1. Angebote des Lizenzgebers sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung, spätestens aber mit Freischaltung der Vertragssoftware durch den Lizenzgeber rechtsverbindlich angenommen. Der Lizenznehmer hält sich für drei Wochen an sein Vertragsangebot gebunden.

2.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber im Zusammenhang mit dem Vertrag getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

2.3. Mitarbeiter des Lizenzgebers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlich Vereinbarten hinausgehen.

3. Leistungen des Lizenzgebers
3.1. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Vertragssoftware entweder im Objekt-Code auf einem Originaldatenträger oder als Download zur Verfügung. Das Quellprogramm ist nicht Gegenstand dieses Vertrags.

3.2. Der Funktionsumfang, die Anforderungen an die Hard- und Softwareumgebung und sonstige Beschaffenheitsangaben für die Vertragssoftware ergeben sich aus der in der Dokumentation enthaltenen Produktbeschreibung (Anlage A). Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Vertragssoftware schuldet der Lizenzgeber nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Lizenznehmer insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Vertragssoftware in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung des Lizenzgebers ableiten, es sei denn, der Lizenzgeber hätte eine solche abweichende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.

3.3. Die Versendung oder Übermittlung der Vertragssoftware und ggf. der dazugehörigen Leistungen erfolgt auf Gefahr und Kosten des Lizenznehmers.

3.4. Die Dokumentation wird in elektronischer Form bereitgestellt; sie kann vom Lizenznehmer ausgedruckt werden. Es wird keine Dokumentation in Papierform mitgeliefert; diese kann gegen Entgelt beim Lizenzgeber angefordert werden.

4. Umfang der Nutzungsberechtigung
4.1. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein einfaches, räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht ohne das Recht zur Einräumung von Unterlizenzen wie folgt ein:

4.1.1. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Vertragssoftware im Rahmen des normalen, bestimmungsgemäßen Gebrauchs einzusetzen. Die Reichweite der eingeräumten Nutzungsrechte ist inhaltlich (in Abhängigkeit von der gewählten Edition) wie in Anlage A beschrieben beschränkt.

4.1.2. Der Einsatz der in Ziffer 4.1.1 genannten Editionen der Vertragssoftware kann des Weiteren auf verschiedene Einsatzzwecke beschränkt sein, wobei "Full License" eine Volllizenz für den Produktiv-Einsatz bezeichnet, "Load Balancing" eine Full License bezeichnet, die allein zu Zwecken der Lastverteilung zwischen verschiedenen Servern und/oder zur Verringerung des Ausfallrisikos ergänzend zu einer ersten Full License eingesetzt werden darf, "Staging" eine Full License bezeichnet, die allein zu Zwecken des vorherigen Testens von Content, Anpassungen Erweiterungen oder Schnittstellen ergänzend zu einer ersten Full License eingesetzt werden darf und dementsprechend nur gekennzeichnete Arbeitsergebnisse ausliefert, „Development“ eine Full License bezeichnet, die allein zu Entwicklungszwecken nur lokal auf einem Rechner betrieben werden kann und "Evaluation" eine kostenlose Enterprise Edition bezeichnet, die der Lizenznehmer zeitlich befristet zu Evaluierungszwecken und zur Generierung von gekennzeichneten Arbeitsergebnissen nutzen kann und darf. Die Produktmerkmale (Features) sind in der Produktbeschreibung (Anlage A) beschrieben. Die Haftung des Lizenzgebers hinsichtlich der Evaluation License ist abweichend von Ziffern 11 und 12 auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

4.2. Wird ein Originaldatenträger ausgeliefert, dient dieser als Sicherungskopie. Andernfalls darf der Lizenznehmer von der ihm elektronisch überlassenen Vertragssoftware eine Sicherungskopie erstellen, soweit dies zum Zwecke der Sicherung der künftigen Benutzung der Vertragssoftware (z.B. im Falle des Systemausfalls) erforderlich ist. Die Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Lizenzgebers zu versehen. Wird die Hardware, auf der die Vertragssoftware genutzt wird, ausgewechselt, ist die Vertragssoftware auf der bisher verwendeten Hardware zu löschen.

4.3. Andere Nutzungsarten sind nicht vom Nutzungsrecht umfasst, insbesondere darf die Vertragssoftware vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen nicht an Dritte vermietet, verliehen oder im Rahmen von EDV-Dienstleistungen, insbesondere im Rahmen des Betriebs eines Rechenzentrums oder eines Outsourcing, im Rahmen von Application Service Providing/ SaaS-Vereinbarungen oder in sonstiger Weise zum vorübergehenden Gebrauch überlassen oder sonst für Zwecke Dritter benutzt werden, es sei denn, dies ist Bestandteil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs wie in Ziffer 4.1.2 definiert.

4.4. Der Lizenznehmer ist zu einer Nutzung der Vertragssoftware, die über die oben genannten Nutzungsrechte hinausgeht nur nach Zustimmung des Lizenzgebers berechtigt. Holt der Lizenznehmer keine Zustimmung ein und überschreitet er die ihm eingeräumten Nutzungsrechte, so ist der Lizenzgeber berechtigt, den für die weiter gehende Nutzung anfallenden Betrag gemäß der dann aktuellen der Preisliste in Rechnung zu stellen, soweit der Lizenznehmer nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden des Lizenzgebers nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

4.5. Der Lizenznehmer ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Vertragssoftware im Sinne des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz dies unabdingbar erlaubt. Auftretende Mängel werden im Rahmen der Sachmangelhaftung oder ggf. im Rahmen der Software-Assurance beseitigt. Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn die Eigenschaften der Vertragssoftware von der Programmbeschreibung in der Benutzerdokumentation abweichen oder die Vertragssoftware ihre objektiv vorgesehene Aufgabe nicht erfüllt und zusätzlich der Ablauf der Vertragssoftware nicht nur unerheblich gestört ist. Der Lizenzgeber ist vom Vorliegen eines solchen Mangels unverzüglich zu benachrichtigen. Beginnt der Lizenzgeber mit der Mangelbeseitigung innerhalb angemessener Frist, so sind eigene Mangelbeseitigungsversuche durch den Lizenznehmer unzulässig. Andernfalls kann der Lizenznehmer für die Mangelbeseitigung notwendige Änderungen und Vervielfältigungen der Vertragssoftware vornehmen. Über eine in dieser Weise zulässige Mangelbeseitigung hinaus darf der Lizenznehmer keine Änderungen vornehmen. Urhebervermerke, Serien- bzw. Lizenznummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

4.6. Der Lizenznehmer kann die zur Herstellung der Interoperabilität der Vertragssoftware erforderlichen Schnittstelleninformationen ggf. gegen Entgelt bei dem Lizenzgeber anfordern. Diese Informationen dürfen nur zur Erstellung von interoperablen Programmen, die nicht wesentlich ähnliche Ausdrucksformen haben, verwendet und nur dann weitergegeben werden, wenn dies zu dem genannten Zweck zwingend erforderlich ist. Wenn und soweit der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Schnittstelleninformationen nicht innerhalb angemessener Frist oder nur gegen ein unangemessen hohes Entgelt zu übermitteln bereit ist, darf der Lizenznehmer in den Grenzen des § 69 e UrhG eine Dekompilierung vornehmen. Dabei gewonnene Informationen, die nicht Schnittstellen betreffen, hat der Lizenznehmer unverzüglich zu vernichten.

4.7. Sofern der Lizenzgeber dem Lizenznehmer im Rahmen der Nachbesserung oder Software-Assurance Ergänzungen (z.B. Patches, Bugfixes) oder Weiterentwicklungen der Vertragssoftware (Updates, Upgrades) überlässt, welche die früher überlassenen Versionen der Vertragssoftware ersetzen, unterliegen diese den vorliegenden Bestimmungen. In diesem Fall erlöschen die Nutzungsrechte in Bezug auf die Vorgängerversion der Vertragssoftware.

4.8. Soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt, erhält der Lizenznehmer keine weitergehenden Rechte an der Vertragssoftware.

5. Produktaktivierung
5.1. Die vorgenannten Nutzungsrechte kann der Lizenznehmer nur ausüben, wenn er die Vertragssoftware in der vom Lizenzgeber vorgegebenen Weise aktiviert, beispielsweise, indem er die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellt Lizenzdatei einspielt. Der Lizenzgeber setzt diese Maßnahmen ein, um sicherzustellen, dass nur ordnungsgemäß lizenzierte Kopien der Vertragssoftware verwendet werden. Ändert der Lizenznehmer die Hardware- und / oder Softwareumgebung, ist die Vertragssoftware gegebenenfalls erneut zu aktivieren.

5.2. Der Lizenzgeber erhebt, verarbeitet oder nutzt bei der Produktaktivierung keine personenbezogenen Daten, die sich auf Systemen des Lizenznehmers befinden.

5.3. Der Lizenzgeber ist berechtigt, Produktaktivierungen zeitlich zu befristen, solange die Zahlung der Lizenzvergütung ganz oder teilweise aussteht.

6. Prüfrechte
6.1. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Einhaltung dieser Lizenzbedingungen regelmäßig zu überprüfen, insbesondere, ob der Lizenznehmer die Vertragssoftware qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Nutzungsrechte einsetzt. Hierzu wird der Lizenznehmer dem Lizenzgeber Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung ermöglichen. Alternativ ist der Lizenzgeber berechtigt, technische Maßnahmen einzusetzen, die eine externe Prüfung ermöglichen, beispielsweise eine Lizenz-ID, die in jedes mit der Vertragssoftware hergestellte Arbeitsergebnis implementiert wird.

6.2. Der Lizenzgeber darf eine etwaige Prüfung in den Räumen des Lizenznehmers nur zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Der Lizenzgeber wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird.

7. Vergütung
7.1. Alle vereinbarten Vergütungen sind nach Eingang der Rechnung beim Lizenznehmer ohne Abzug fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Erhalt des von dem Lizenznehmer unterzeichneten Angebots. Die Vergütung für die Software-Assurance wird jährlich im Voraus in Rechnung gestellt. Mit Eingang der Zahlung erhält der Lizenznehmer die in Ziffer 4 beschriebenen Nutzungsrechte eingeräumt.

7.2. Sämtliche Preise gelten zuzüglich der jeweils anwendbaren gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.3. Gerät der Lizenznehmer in Verzug, ist der Lizenzgeber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Dem Lizenznehmer bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Lizenzgeber ein geringerer Schaden entstanden ist. Unberührt bleibt auch das Recht des Lizenzgebers, den gesetzlichen Verzugszins zu verlangen oder dem Lizenznehmer nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

7.4. Der Lizenznehmer kann nur mit von dem Lizenzgeber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 354 a HGB kann der Lizenznehmer Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Lizenznehmer nur im Hinblick auf den jeweiligen Vertrag geltend machen.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Das Eigentum an gelieferten Datenträgern geht erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Lizenznehmer über; Nutzungsrechte werden erst ab diesem Zeitpunkt eingeräumt. Vor diesem Zeitpunkt ist der Lizenznehmer Inhaber eines vorläufigen, nur schuldrechtlichen und nach Ziffer 8.2 widerruflichen Nutzungsrechts.

8.2. Der Lizenzgeber kann die Rechte gem. Ziffer aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer die Vergütung nicht zahlt.

8.3. Hat der Lizenzgeber das Nutzungsrecht an der Vertragssoftware widerrufen, so ist der Lizenznehmer verpflichtet, sämtliche vorhandenen Originaldatenträger und Kopien der Vertragssoftware unverzüglich zu vernichten.

9. Software-Assurance (Updates/Upgrades)
9.1. Der Lizenzgeber bietet den Erwerb einer so genannten Software-Assurance an. Bestandteil der Software-Assurance ist die Beseitigung von auftretenden Fehlern in der Vertragssoftware (im Folgenden unter A.) außerhalb der gesetzlichen Sachmangelhaftung sowie die weiteren nachfolgend unter B. und C. genannten Leistungsteile für den Lizenznehmer:

Leistungsteil 

Inhalt 

Erbringung … 

A. Beseitigung von auftretenden Fehlern 

Lieferung von Updates, Patches oder Fixes ("Korrek­tur­ver­sionen")

je nach Bedarf

B. HelpDesk-Support  

Unterstützungs- und Beratungs­leis­tungen über die unter contentxxl.com zu­gäng­liche HelpDesk Platt­form gegenüber einem definierten Ansprechpartner je Lizenznehmer entsprech­end den AGB "HelpDesk" (Anlage B).

 
laufend

C. Produkt-Weiterentwicklung

Lieferung von Upgrades, also Versionen der Vertrags­soft­ware, die zusätzliche Funktio­nali­täten (ggf. unter Einschluss von Updates) enthalten. nach allgemeiner Freigabe für alle Kunden

 

9.2. Nicht in der Software-Assurance enthalten ist (a) die Beratung und Schulung des Lizenznehmers außerhalb der HelpDesk Plattform (b) die Pflege von Vertragssoftware, die durch Eingriffe des Lizenznehmers oder durch Dritte verändert wurde, (c) die Beseitigung von Problemen, die durch Viren o.ä. hervorgerufen wurden, (d) die Vornahme von Anpassungsprogrammierungen bei Lieferung einer neuen Version der Vertragssoftware, (e) die Installation der Upgrades und Korrekturversionen, (f) eine Anpassung der Vertragssoftware, die durch einen Betriebssystemwechsel notwendig wird, (g) eine Anpassung der Vertragssoftware, die aufgrund neuer Anforderungen an die Vertragssoftware (insbesondere durch das Zusammenspiel mit Drittsoftware des Lizenznehmers) erforderlich wird und (h) eine Leistung, die Gegenstand des Priority Support Services ist (d.h. Support außerhalb der Nutzung der HelpDesk-Anwendung, z.B. Telefon-/E-Mail-Support, Remote-Zugriff, OnSite Services).

9.3. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die Vertragssoftware so zu modifizieren, dass unter Umständen Folgeänderungen in Bezug auf Hardware oder Vertragssoftware beim Lizenznehmer notwendig werden und/oder ursprünglich vorhandene Funktionalitäten nicht weiter unterstützt werden. Der von den Vertragsparteien vereinbarte Vertragszweck wird hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Der Lizenznehmer ist zu einer Implementierung des Updates oder Upgrades nicht verpflichtet, wenn dies für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist. Als unzumutbarer Nachteil gilt die technische Unmöglichkeit einer Implementierung des Updates oder des Upgrades.

9.4. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die freiwilligen Leistungsbestanteile der Software-Assurance (d.h. die Mangelbeseitigung außerhalb der Sachmangelhaftung sowie die unter Ziffer 9.1 B. und C. genannten Leistungen) temporär einzustellen, soweit und solange der Lizenznehmer mit der Zahlung der jährlichen Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils davon in Verzug ist.

9.5. Die Option der Software-Assurance kann nur gleichzeitig mit dem Lizenzerwerb wahrgenommen werden. Die Bereitstellung von Updates und Upgrades ist ausschließlich im Rahmen der Software-Assurance möglich.

9.6. Der Vertrag über die Software-Assurance wird jeweils für ein Jahr geschlossen. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Vertragsjahres gekündigt werden, andernfalls verlängert er sich um ein weiteres Jahr.

10. Pflichten des Lizenznehmers
10.1. Der Lizenznehmer wird die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt installieren, auf ihre Funktionsfähigkeit untersuchen sowie etwa auftretende Mängel innerhalb von 10 Werktagen dem Lizenzgeber mitteilen. Das Einrichten und Vorhalten einer funktionsfähigen und ausreichend dimensionierten Hard- und Softwareumgebung für die Vertragssoftware liegt in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers.

10.2. Der Lizenznehmer ist verpflichtet die der Produktbeschreibung unter "Systemvoraussetzungen" genannten Softwareprodukte  immer auf dem aktuellsten Stand zu halten.

10.3. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, vor Inanspruchnahme von Leistungen der Software-Assurance etwaige Fragestellungen mithilfe der online bereitgestellten Informationen selbstständig zu lösen. Die online bereit gestellten Informationen sind sorgfältig zu lesen.

10.4. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber bei der Mangelbeseitigung in angemessenen Umfang, z.B. durch Gewährung des (Remote-) Zugriffs auf die Vertragssoftware unterstützen.

10.5. Der Lizenznehmer wird die überlassene Vertragssoftware sorgfältig verwahren um Missbrauch auszuschließen. Er wird die Vertragssoftware Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers zugänglich machen.

10.6. Der Lizenznehmer trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Vertragssoftware ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (angemessene Datensicherung, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).

10.7. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Vertragssoftware im Originalzustand und als Ganzes zusammen mit einer Kopie dieser Bedingungen an einen nachfolgenden Nutzer abzugeben, wenn sich der Dritte mit diesen Bedingungen einverstanden erklärt. Die Berechtigung zur Weitergabe erstreckt sich nicht auf eine Weitergabe von Kopien oder Teilkopien der Vertragssoftware und auch nicht auf eine Weitergabe der geänderten oder bearbeiteten Fassungen oder davon hergestellter Kopien oder Teilkopien. Im Falle der Weitergabe hat der Lizenznehmer sämtliche bei ihm verbleibenden Versionen und Vervielfältigungsstücke der Vertragssoftware zu löschen. Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber eine Weitergabe der Vertragssoftware schriftlich anzuzeigen. Die Löschung der beim Lizenznehmer verbliebenen Versionen der Vertragssoftware ist der Lizenzgeber auf Verlangen hin schriftlich zu bestätigen. Eine Weitergabe ist nicht gestattet in Fällen, in denen der Lizenznehmer eine elektronische Kopie per Download erhalten hat.

11. Haftung für Sach- und Rechtsmängel
11.1. Der Lizenzgeber übernimmt keine Garantien für die Vertragssoftware, es sei denn, eine Spezifizierung ist ausdrücklich schriftlich als „garantiert“ bezeichnet.

11.2. Ein Mangel der Vertragssoftware liegt vor, wenn die Eigenschaften der Vertragssoftware von der Produktbeschreibung abweichen oder die Vertragssoftware ihre objektiv vorgesehene Aufgabe nicht erfüllt und zusätzlich der Ablauf der Vertragssoftware bzw. die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich gestört ist. Folgefehler aufgrund von Hardwarefehlern oder einer Fehlbedienung oder nicht reproduzierbare Fehler stellen keine Mängel im Sinne dieser Regelung dar. Gleiches gilt für Probleme, die aufgrund der Nichtbeachtung der von dem Lizenzgeber empfohlenen Betriebssystemumgebung entstehen.

11.3. Offensichtliche Mängel der gelieferten Vertragssoftware sind vom Lizenznehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Tagen ab Erhalt der Vertragssoftware schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Tagen seit Kenntnis des Mangels schriftlich zu rügen.

11.4. Bei einer Mängelanzeige wird der Lizenznehmer jedoch zunächst ausschließen, dass der gerügte Mangel auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen ist. Hierfür trägt der Lizenznehmer die Beweislast. Der Lizenznehmer hat Mängel schriftlich zu rügen und der Rüge eine detaillierte Beschreibung des Fehlerbildes beizufügen. Kosten, die der Lizenznehmer für die Überprüfung der Vertragssoftware aufwendet, sind allein von ihm zu tragen.

11.5. Der Lizenzgeber hat für Mängel, die bei der Übergabe der Vertragssoftware vorhanden sind während einer Frist von einem Jahr ab Übergabe gemäß den folgenden Regeln einzustehen:

11.6. Bei Mängeln der Dokumentation leistet der Lizenzgeber Mängelbeseitigung dadurch, dass er dem Lizenznehmer schriftlich mitteilt, wie die unzutreffenden Passagen der Dokumentation richtig lauten. Ein Mangel der Dokumentation liegt nur vor, wenn der bestimmungsgemäße Einsatz der Vertragssoftware oder der Dokumentation durch den Lizenznehmer dadurch in unzumutbarer Weise behindert wird.

11.7. Liegt ein Mangel der Vertragssoftware vor, kann der Lizenzgeber nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder dem Lizenznehmer eine mangelfreie Version der Vertragssoftware liefern. Eine Mangelbeseitigung ist auch durch Lieferung von Patches oder Bugfixes, die der Lizenznehmer selbst einspielt oder einer zumutbaren Umgehungslösung möglich. Ist der Mangel nicht binnen einer vom Lizenznehmer gesetzten angemessenen Frist in zumutbarer Weise beseitigt, so ist der Lizenzgeber vom Lizenznehmer eine weitere angemessene Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen. Scheitert die Nachbesserung wegen desselben Mangels insgesamt dreimal bzw. hat der Lizenzgeber nach Ablauf der Fristen den Mangel nicht beseitigt, so kann der Lizenznehmer eine anteilige Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder - im Falle nicht unerheblicher Mängel - vom Vertrag zurücktreten. Durch die Mängelbeseitigung beim Lizenznehmer verlängert sich die Verjährungsfrist nur hinsichtlich dieses bestimmten Mangels.

11.8. Machen Dritte Ansprüche geltend, die den Lizenznehmer hindern würden, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte wahrzunehmen, so unterrichtet der Lizenznehmer der Lizenzgeber hiervon unverzüglich schriftlich. Der Lizenznehmer bevollmächtigt den Lizenzgeber, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen.

11.9. Der Lizenzgeber wird die Ansprüche auf eigene Kosten abwehren und den Lizenznehmer von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen angemessenen Kosten und Schäden freizustellen, es sei denn, diese wurden durch ein pflichtwidriges Verhalten des Lizenznehmers verursacht.

11.10. Von der Sach- und Rechtsmängelhaftung ausgenommen sind Schäden, die auf fehlerhafte Datenträger, unsachgemäße Installation durch den Lizenznehmer oder Dritte sowie nicht vertragsgemäße Bearbeitung oder Veränderung der Vertragssoftware einschließlich vom Lizenzgeber nicht autorisierter Nachbesserungs- oder Wartungsarbeiten zurückzuführen sind.

11.11. Stellt sich im Rahmen einer angeforderten Mängelbeseitigung nachträglich heraus, dass die vom Lizenznehmer gerügte Störung nicht auf einen Mangel der Vertragssoftware zurückzuführen ist , insbesondere auf einem Bedienungsfehler beruht, so stellt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer den entstandenen Aufwand nach der jeweils aktuellen Preisliste für Dienstleistungen in Rechnung.

11.12. Die Sach- und Rechtsmängelhaftung des Lizenzgebers ist vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 12. (Haftung) in dieser Ziffer abschließend geregelt.

11.13. Hat der Lizenznehmer einen Vertrag über die Software-Assurance geschlossen, so ist er verpflichtet, eine neue Version der Vertragssoftware zu übernehmen, es sei denn, hierdurch würde der ursprüngliche Funktionsumfang verringert oder die Übernahme führte zu erheblichen Nachteilen.

12. Haftung
12.1. Der Lizenzgeber haftet im Rahmen dieses Vertrags dem Grunde nach für Schäden des Lizenznehmers,
(1) der Lizenzgeber oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
(2) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder einer seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
(3) wenn diese Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz resultieren,
(4) wenn von dem Lizenzgeber arglistig getäuscht wurde, oder
(5) die durch die Verletzung einer Pflicht durch den Lizenzgeber, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), entstanden sind.

12.2. Der Lizenzgeber haftet in den Fällen der Ziffer 12.1 (1) bis (4). der Höhe nach unbegrenzt. Im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, im Falle des Verzugs auf 5% des Auftragswerts. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hierdurch unberührt.

12.3. Soweit der Lizenzgeber gemäß 12.2 nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens haftet, ist diese Haftung zusätzlich auf höchstens EUR 30.000,00 bzw. bei reinen Vermögensschäden auf einen Betrag von höchstens EUR 15.000,00 begrenzt.

12.4. Soweit der Lizenzgeber gemäß 12.2 nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens haftet, besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

12.5. Für den Verlust von Daten haftet der Lizenzgeber nur dann, wenn der Lizenznehmer angemessene Vorsorge gegen Datenverlust getroffen hat, insbesondere dadurch, dass er mindestens einmal täglich Sicherungskopien aller Programme und Daten in maschinenlesbarer Form erstellt hat oder der Datenverlust auch bei Beachtung dieser Verpflichtung nicht vermeidbar gewesen wäre. Die Haftung des Lizenzgebers ist dabei auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt. Kann der Lizenznehmer keine zur Wiederherstellung der Daten notwendige Sicherungskopie beibringen, so ist der Lizenzgeber von der Haftung vollständig freigestellt. Die Haftung des Lizenzgebers wegen Datenverlusts unterliegt im Übrigen den Beschränkungen dieser Ziffer 12.

12.6. In anderen als den vorgenannten Fällen ist die Haftung des Lizenzgebers - unabhängig vom Rechtsgrund - ausgeschlossen.

12.7. Schadenersatzansprüche gegen den Lizenzgeber verjähren nach Ablauf von 12 Monaten seit ihrer Entstehung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lizenzgebers, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gleiches gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.8. Soweit die Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.

13. Schlussbestimmungen
13.1. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Die Vertragspartner werden sich bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke des Vertrags.

13.2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser Klausel sowie Änderungen oder Ergänzungen der Anlagen zum Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform im Sinne dieser Regelung wird nicht gewahrt durch E-Mail oder andere elektronische Übertragungsformen.

13.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Lizenzgebers. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des CISG. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Lizenznehmer auch an dessen Sitz zu verklagen.

Stand 01. Januar 2011

 

 

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