Das Bilanzbuchaltungsgesetz weist der Paritätischen Kommission Behördenfunktion für Mitglieder der Wirtschaftskammern und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu. Eine große Anzahl verschiedenster Angelegenheiten berühren sowohl die Kompetenzen der gesetzlichen Interessenvertretungen, als auch der Paritäischen Kommission. Darüber hinaus ist der gesetzlich vorgesehene Datenaustausch und die laufende gegenseitige Information eine Voraussetzung für eine effiziente Abwicklung der Verfahren und Prozeduren sowie für eine gute Servicefunktion für die Berufsberechtigten.